Aus den Aussagen der Zeugen wird jedoch klar, dass der Berufungsbeklagte den Wagen der Zeugen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge überholt hat (vgl. auch untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.7, S. 3, wo der Zeuge dies ausdrücklich bestätigt). Das Verhalten des Berufungsbeklagten ist folglich als Rechtsüberholen zu qualifizieren. Indem er nun beim Wiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn einen Abstand von nur ungefähr einer halben oder knappen Wagenlänge einhielt, verstiess er augenscheinlich auch gegen das Gebot, beim Überholen auf die anderen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen.