Die in Art. 36 Abs. 5 VRV statuierte Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens bezieht sich gemäss klarem Wortlaut einzig auf das Rechtsvorbeifahren, welches nach Definition des Bundesgerichts ansonsten bereits als Rechtsüberholen gelten muss, nicht jedoch auf das Rechtsüberholen, wenn dieses durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgt. Dies hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 126 VI 192 E 2a deutlich erklärt. Aus den Aussagen der Zeugen wird jedoch klar, dass der Berufungsbeklagte den Wagen der Zeugen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen in einem Zuge überholt hat (vgl. auch untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act.