Es ist offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte mit diesem Verhalten das Fahrzeug der Zeugen rechts überholte. Daran ändert auch der Hinweis des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort auf Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV nichts, wonach auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden darf. Die in Art. 36 Abs. 5 VRV statuierte Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens bezieht sich gemäss klarem