die rechte Fahrbahn, fuhr rechts an ihrem Fahrzeug vorbei und schwenkte wieder auf die linke Fahrspur ein, wobei der Abstand beim Wiedereinbiegen etwa eine halbe oder knappe Fahrzeuglänge betrug (polizeiliche Einvernahm von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 1 f.; polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7, S. 2; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2). Es ist offensichtlich, dass der Berufungsbeklagte mit diesem Verhalten das Fahrzeug der Zeugen rechts überholte.