Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse auch beim Wiedereinbiegen regelmässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. auch BGE 101 IV 225, Giger, SVG Strassenverkehrsgesetz, Auflage 1996, S. 88). Gemäss übereinstimmender Aussage der Zeugen F. und G. fuhr der Berufungsbeklagte zu ihrem Fahrzeug auf, wechselte auf 21