b) Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Abs. 3 derselben Bestimmung hält fest, dass derjenige, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen muss. Zu dieser Rücksichtnahme gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab.