Wer im weiteren bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 100 km/h dermassen nah auf ein voranfahrendes Fahrzeug auffährt, dem muss ohne Zweifel bewusst sein, dass er den notwendigen Sicherheitsabstand massiv unterschreitet. Der Berufungsbeklagte verletzte mit seiner Fahrweise daher sowohl Art. 34 Abs. 4 SVG als auch Art. 12 Abs. 1 VRV.