3.8, S. 2 Mitte). G. schätzte den Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und dem Wagen des Berufungsbeklagten auf rund eine Fahrzeuglänge (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 1 unten). Der Berufungsbeklagte fuhr somit augenscheinlich bis auf wenige Meter an das Fahrzeug der Zeugen heran. Damit aber verstiess er offenkundig gegen das Gebot, beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand zu wahren. Wer im weiteren bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 100 km/h dermassen nah auf ein voranfahrendes Fahrzeug auffährt, dem muss ohne Zweifel bewusst sein, dass er den notwendigen Sicherheitsabstand massiv unterschreitet.