Der Berufungsbeklagte fuhr eine kurze Zeit hinter dem Wagen der Zeugen her. Er hätte in diesem Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes einen Abstand von mindestens 50 m einhalten müssen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Zeugen fuhr er jedoch so nah an ihr Fahrzeug heran, dass sie die Scheinwerfer des Fahrzeugs des Berufungsbeklagten nicht mehr sehen konnten (polizeiliche Einvernahme von F. vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2 oben; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7, S. 2 Mitte; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2 Mitte).