5. a) Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV hat jeder Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen genügenden Abstand zu wahren. Diese Vorschrift verpflichtet die Fahrzeugführer, sich bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern mit einer gewissen Sicherheitszone zu umgeben. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird durch die Faktoren bestimmt, die die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeuges beeinflussen. Für die Einhaltung des nötigen Abstandes hat grundsätzlich der Führer des hinteren Fahrzeuges zu sorgen (BGE 81 IV 51).