Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat der Berufungsbeklagte in seinem Schlusswort schliesslich anerkannt, dass er möglicherweise etwas knapp vor dem Wagen der Zeugen F. und G. auf die linke Fahrspur gewechselt habe. Für den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden bestehen aufgrund dieses Beweisergebnisses keine Zweifel, dass es der Berufungsbeklagte war, der am 2. Februar 2002 das von den Zeugen geschilderte Fahrmanöver durchführte.