Der Berufungsbeklagte hat anerkanntermassen am 2. Februar 2002 um ca. 15.50 Uhr die Autobahn A13 bei Domat/Ems befahren; er ist unbestrittenermassen Eigentümer des genannten Fahrzeugs und nach eigener Aussage hat er am 2. Februar 2002 auf der ganzen Fahrt von Brugg nach Bivio seinen Wagen selbst gelenkt (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.4, S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat der Berufungsbeklagte in seinem Schlusswort schliesslich anerkannt, dass er möglicherweise etwas knapp vor dem Wagen der Zeugen F. und G. auf die linke Fahrspur gewechselt habe.