Dies hätte sich jedoch zur Verteidigung ohne Zweifel und sehr deutlich aufgedrängt, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte. Die von der Vorinstanz angenommene Situation, dass ein drittes Fahrzeug anstelle des Berufungsbeklagten nahe auf den Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte, findet daher in den Akten keine Stütze. Sie ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auszuschliessen.