Wenn aber das hinter ihnen herfahrende Fahrzeug A auf die Normalspur gewechselt hätte und zur gleichen Zeit das Fahrzeug B bereits neben ihrem Wagen gefahren wäre, wäre das den Zeugen zweifellos aufgefallen und es wäre ihnen auch sofort klar gewesen, dass es sich nicht um denselben Wagen hätte handeln können. Die Aussagen der Zeugen lassen jedoch einzig den Schluss zu, dass sich nichts dergleichen zugetragen hat. Zum andern sprechen auch die Ausführungen des Berufungsbeklagten selbst gegen ein drittes Fahrzeug, das auf den Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte.