Nachdem sich die Aussagen der beiden Zeugen als verlässlich erwiesen haben, ist gemäss Aktenlage auch kein Raum für ein drittes Fahrzeug, das anstelle des Berufungsbeklagten sehr nahe auf den Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte. Denn zum einen hätte es den Zeugen ohne Zweifel auffallen müssen, wenn ein Fahrzeug A auf ihren Wagen aufgefahren wäre und auf die rechte Fahrspur gewechselt hätte und ein anderes Fahrzeug B an ihnen rechts vorbei gefahren wäre. Dies allein schon aufgrund der zeitlichen Abläufe.