Wie bereits einlässlich dargelegt, kann im Weiteren vorliegend ausgeschlossen werden, dass ein anderes Fahrzeug als das des Berufungsbeklagten am Wagen der Zeugen rechts vorbei gefahren und sehr knapp vor dem Wagen der Zeugen wieder auf die linke Fahrspur eingeschwenkt ist, denn die Zeugen haben diesen Wagen nie gänzlich aus den Augen verloren. Nachdem sich die Aussagen der beiden Zeugen als verlässlich erwiesen haben, ist gemäss Aktenlage auch kein Raum für ein drittes Fahrzeug, das anstelle des Berufungsbeklagten sehr nahe auf den Wagen der Zeugen aufgefahren sein könnte.