d) Aus dem Dargelegten geht deutlich hervor, dass die Aussagen der Zeugen F. und G. im Kern glaubhaft sind, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Wie bereits einlässlich dargelegt, kann im Weiteren vorliegend ausgeschlossen werden, dass ein anderes Fahrzeug als das des Berufungsbeklagten am Wagen der Zeugen rechts vorbei gefahren und sehr knapp vor dem Wagen der Zeugen wieder auf die linke Fahrspur eingeschwenkt ist, denn die Zeugen haben diesen Wagen nie gänzlich aus den Augen verloren.