hat. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass sich E. nach beinahe vier Monaten an den Vorfall einfach nicht mehr erinnern konnte, selbst wenn sie ihn im Moment des Erlebens allenfalls als ungewöhnlich empfand. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte in seinem Schlusswort anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ausdrücklich zugestanden hat, dass er vielleicht etwas knapp vor dem Wagen, an dem er rechts vorbei gefahren war, auf die linke Fahrspur gewechselt hat. E. konnte sich auch an dieses knappe Einschwenken nicht erinnern.