Sie schloss offensichtlich allein aus der fehlenden Erinnerung, dass sich auf dieser Fahrt nichts Aussergewöhnliches abgespielt haben könne, wobei offen bleiben kann, was sie unter den Ausdruck „aussergewöhnlich“ subsumieren würde. Selbstredend kann jedoch allein aus der Tatsache, dass E. sich fast vier Monate nach der Fahrt von Brugg nach Bivio an nichts Aussergewöhnliches mehr erinnern konnte, nicht geschlossen werden, dass der Berufungsbeklagte das vorliegend zu beurteilende Fahrmanöver auch nicht ausgeführt haben kann. Denn augenscheinlich kann es verschiedene Gründe geben, weshalb sich E. an einen Vorfall wie den vorliegend zu beurteilenden nicht mehr erinnern kann.