E. war folglich nicht in der Lage, konkrete Angaben zum Verlauf der Fahrt am 2. Februar 2002, insbesondere zu den Ereignissen kurz vor der Verzweigung Reichenau, zu machen, weswegen sie die Schilderung der Abläufe durch den Berufungsbeklagten auch nicht bestätigen konnte. Sie schloss offensichtlich allein aus der fehlenden Erinnerung, dass sich auf dieser Fahrt nichts Aussergewöhnliches abgespielt haben könne, wobei offen bleiben kann, was sie unter den Ausdruck „aussergewöhnlich“ subsumieren würde.