Sie wusste einzig, dass sie sich an nichts Aussergewöhnliches während der Fahrt erinnern konnte. Sie ging davon aus, dass der Berufungsbeklagte kein Fahrmanöver wie das ihm vorgeworfene ausgeführt habe, da ihr das sonst aufgefallen wäre und sie reklamiert hätte (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Mai 2002, act, 3.6). E. war folglich nicht in der Lage, konkrete Angaben zum Verlauf der Fahrt am 2. Februar 2002, insbesondere zu den Ereignissen kurz vor der Verzweigung Reichenau, zu machen, weswegen sie die Schilderung der Abläufe durch den Berufungsbeklagten auch nicht bestätigen konnte.