des Verfahrens hat und überdies nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Dies im Gegensatz zu den Zeugen (vgl. Art. 307 StGB). Zu seiner Entlastung hat der Berufungsbeklagte seine Ehefrau E. genannt. E. hat jedoch anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002, also fast vier Monate nach den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen, die Fahrt vom 2. Februar 2002 aus eigener Erinnerung nicht schildern können. Sie wusste einzig, dass sie sich an nichts Aussergewöhnliches während der Fahrt erinnern konnte.