So sprechen der Umstand, dass die Zeugen den Wagen des Berufungsbeklagten auch nach dem abgeschlossenen Überholmanöver nie gänzlich aus den Augen verloren haben, was unter anderem auch aus den Aussagen des Berufungsbeklagten bezüglich des Verkehrsaufkommens abgeleitet werden kann, und die Tatsache, dass aufgrund der zeitlichen Abfolge kein drittes Fahrzeug sehr nah auf den Wagen der Zeugen F. und G. aufgefahren sein kann, deutlich gegen die Ausführungen des Berufungsbeklagten. Zudem sind die Aussagen eines Angeschuldigten insofern mit Zurückhaltung zu würdigen, als der Angeklagte ein eigenes Interesse am Ausgang