c) Die Aussagen des Berufungsbeklagten erweisen sich in ihrer Gesamtwürdigung im Vergleich zu jenen der Zeugen F. und G. als weniger glaubhaft. So sprechen der Umstand, dass die Zeugen den Wagen des Berufungsbeklagten auch nach dem abgeschlossenen Überholmanöver nie gänzlich aus den Augen verloren haben, was unter anderem auch aus den Aussagen des Berufungsbeklagten bezüglich des Verkehrsaufkommens abgeleitet werden kann, und die Tatsache, dass aufgrund der zeitlichen Abfolge kein drittes Fahrzeug sehr nah auf den Wagen der Zeugen F. und G. aufgefahren sein kann, deutlich gegen die Ausführungen des Berufungsbeklagten.