stand, dass G. abweichend zum Berufungsbeklagten das Verkehrsaufkommen als gering einschätzte, lässt seine Aussagen daher nicht als unglaubhaft erscheinen. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Zeuge G. zwar teilweise ungenaue Bezeichnungen verwendet und sich mit Bezug auf die Sonnenbrille geirrt hat. Im Kern hat er jedoch den Vorfall immer gleich geschildert und stimmen seine Ausführungen 17 mit denjenigen von F. überein. Die Argumente des Berufungsbeklagten vermögen daher den Kern der Aussagen des Zeugen G. nicht zu erschüttern.