Dies treffe jedoch nicht zu, es habe am 2. Februar 2002 im Gegenteil sehr reger Verkehr geherrscht. Offensichtlich vermag dieser Unterschied in der Aussage die Schilderung von G. aber in keiner Weise zu erschüttern, denn augenscheinlich haben sowohl der Berufungsbeklagte als auch G. ihre subjektive Einschätzung des Verkehrsaufkommens mitgeteilt. Bei solch subjektiven Wertungen ist es immer möglich beziehungsweise sogar ausgesprochen häufig der Fall, dass dieselbe Situation von zwei verschiedenen Personen unterschiedlich eingeschätzt wird. Dadurch wird aber weder die eine noch die andere Aussage relativiert beziehungsweise ist weder die eine noch die andere Aussage falsch. Der Um-