Der Berufungsbeklagte kann daher selbst nicht ausschliessen, dass er, wenn auch unbewusst und zufällig, in der Weise Zeichen gegeben hat, wie dies der Zeuge G. geltend macht. Die Aussage von G. erweist sich daher nicht als unglaubhaft. Schliesslich führt der Berufungsbeklagte an, der Zeuge G. habe ausgesagt, es hätte am 2. Februar 2002 nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Dies treffe jedoch nicht zu, es habe am 2. Februar 2002 im Gegenteil sehr reger Verkehr geherrscht.