Allein die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte kein Berufschauffeur ist, führt daher nicht zwingend zum Schluss, dass er nach Beendigung des Überholmanövers nicht kurz nach links und rechts geblinkt hat. Zudem hat der Berufungsbeklagte auf entsprechende Frage anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ausgesagt, dass er sich zwar nicht erinnern könne, in der vom Zeugen G. geschilderten Weise geblinkt zu haben, dass er aber auch nicht ausschliessen könne, dass er beim Zurückstellen des Blinkers aus Versehen den Hebel kurzfristig zu sehr in die andere Richtung gedrückt habe, worauf ein kurzes Blinken nach rechts möglich gewesen wäre.