Dies schliesse ihn als Täter aus. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Sitte der Berufschauffeure, sich mit einem kurzen Links-Rechts-Blinken zu bedanken, ohne Zweifel nicht nur Berufschauffeuren bekannt ist und auch nicht ausschliesslich nur von diesen verwendet wird. Allein die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte kein Berufschauffeur ist, führt daher nicht zwingend zum Schluss, dass er nach Beendigung des Überholmanövers nicht kurz nach links und rechts geblinkt hat.