richterliche Konfronteinvernahme vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 2). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A. zwar eine Brille trug, sich der Zeuge G. aber bezüglich der Sonnenbrille geirrt hat. Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, G. habe ausgesagt, dass der Lenker des überholenden Fahrzeuges nach dem Manöver gemäss Sitte der Berufschauffeure geblinkt habe. Er sei jedoch kein Berufschauffeur, weshalb er auch nicht so zu blinken pflege. Dies schliesse ihn als Täter aus.