Im Kern - dass sich nämlich im Kofferraum Gepäck befand, was von aussen sehr gut sichtbar gewesen ist - stimmt die Aussage von G. mit den Aussagen des Berufungsbeklagten jedoch überein. Im Weiteren weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass G. bei ihm eine Sonnenbrille erkannt haben wolle, obwohl er nie eine solche trage. E. hat in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002 bestätigt, dass der Berufungsbeklagte am 2. Februar 2002 keine Sonnenbrille getragen habe (act. 3.6, S. 2 unten).