Der Zeuge G. hat dafür die Beschreibung benutzt, das Fahrzeug sei bis unter das Dach vollbepackt gewesen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Berufungsbeklagten und seiner Frau ist diese Aussage des Zeugen zwar als ungenau beziehungsweise sehr subjektiv einzustufen, denn drei Taschen oder vier Koffer vermögen den Kofferraum eines Kombis objektiv kaum bis unters Dach zu füllen. Im Kern - dass sich nämlich im Kofferraum Gepäck befand, was von aussen sehr gut sichtbar gewesen ist - stimmt die Aussage von G. mit den Aussagen des Berufungsbeklagten jedoch überein.