Der Berufungsbeklagte weist weiter darauf hin, dass sein Fahrzeug im Gegensatz zu den Aussagen des Zeugen G. nicht vollbepackt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Berufungsbeklagten. E. hat ausgesagt, sie hätten an Gepäck drei Taschen gehabt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Mai 2002, act. 3.6, S. 2 unten). Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang ausgeführt, sie hätten an Gepäck ein Paar Ski, ein Snowboard und vier Koffer gehabt. Man habe wohl von aussen gesehen, dass sich Gepäck im Kofferraum befunden habe, aber die hinteren Fenster seien sicherlich zu 2/3 frei gewesen. Auf Vorhalt