Die Rückbank des Wagens hat er jedoch offensichtlich nicht genau betrachtet, was nicht weiter wundert, hat die Anzahl Insassen doch überhaupt nichts mit einem möglichen zu nahen Auffahren oder einem allfälligen verbotenen Überholmanöver zu tun. Die Aussage des Zeugen G. wird somit durch die Tatsache, dass er nur drei Insassen bemerkt hat, keineswegs unglaubhaft, denn es handelt sich bei der Anzahl Insassen bezüglich Verkehrsregelverletzungen - wie den vorliegend in Frage stehenden - klarerweise um einen unwesentlichen Punkt. Der Berufungsbeklagte weist weiter darauf hin, dass sein Fahrzeug im Gegensatz zu den Aussagen des Zeugen G. nicht vollbepackt gewesen sei.