Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, dass G. nur von drei Personen gesprochen habe, die sich im überholenden Fahrzeug befunden hätten, obwohl neben dem Berufungsbeklagten noch seine Frau, sein Sohn und dessen Freund mitgefahren seien. Es trifft zu, dass G. nur drei Insassen erwähnte. Er wusste aber genau, dass am Steuer ein Mann um die 50 Jahre, der zu ihnen herüberlachte, und auf dem Beifahrersitz eine Frau sass. Wer auf dem Rücksitz sass, konnte er jedoch nicht genau angeben, er sprach lediglich von einer Person, ohne Angabe von Geschlecht oder Alter (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 2 Mitte).