b) Auch mit Bezug auf die Aussagen des Zeugen G. hat der Berufungsbeklagte auf angebliche Unstimmigkeiten hingewiesen. Wie bei F. beanstandet er auch bei G. zunächst, dass gemäss dessen polizeilicher Einvernahme das Überholmanöver zwischen zwei 100 km/h-Tafeln stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang kann auf das bereits bezüglich der nämlichen Aussage von F. Ausgeführte verwiesen werden. Weiter macht der Berufungsbeklagte geltend, dass G. nur von drei Personen gesprochen habe, die sich im überholenden Fahrzeug befunden hätten, obwohl neben dem Berufungsbeklagten noch seine Frau, sein Sohn und dessen Freund mitgefahren seien.