Aus dem Gesagten erhellt, dass die vom Berufungsbeklagten bezüglich der Aussagen der Zeugin F. geltend gemachten Unstimmigkeiten und Widersprüche entweder leicht aufzulösen sind oder sich auf unwesentliche Punkte beziehen. Entscheidend sind aber nicht Details untergeordneter Natur, sondern das Gesamtbild, welches ein Zeuge zeichnet. Das Rechtsüberholmanöver des Berufungsbeklagten, um welches es vorliegend im Kern geht, wurde von der Zeugin als solches und in seinem Ablauf widerspruchsfrei geschildert. Die Argumente des Berufungsbeklagten vermögen daher die Aussagen von F. in keiner Weise zu erschüttern.