Da nun die Zeugen den Wagen, der sie rechts überholt hatte, nie völlig aus den Augen verloren, ist es unerheblich, ob sie die Nummer auf dem Kontrollschild bereits nach dem abgeschlossenen Überholmanöver oder erst beim Aufschliessen beim Anschluss Bonaduz abgelesen haben. Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte bei der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden auf entsprechende Befragung ausgesagt hat, dass er tatsächlich bald nach dem Autobahnende auf eine Fahrzeugkolonne aufgefahren sei.