3.3, S. 2). Bei dem hohen Verkehrsaufkommen, welches gemäss Angaben des Berufungsbeklagten herrschte, und der damit verbundenen und vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Kolonnenbildung nach dem Autobahnende war der Fahrer des überholenden Fahrzeuges aber ohne Zweifel nicht in der Lage, einen grossen Abstand zum Wagen der Zeugen herzustellen, da er schnell auf eine Kolonne aufgefahren sein muss. Dies stimmt im Übrigen mit der Aussage von F. überein, wonach sie zum anderen Fahrzeug aufgeschlossen hätten, weil dieses auf eine langsam fahrende Fahrzeugkolonne aufgefahren sei (polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2002, act. 3.3, S. 2).