Dies hat F. in der polizeilichen Befragung vom 2. Februar 2002 klar ausgesagt (act. 3.3, S. 2 Mitte). Ihre Aussage ist entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten glaubhaft. Dies gerade aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten. Er hat nämlich in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2002 zu Protokoll gegeben, dass es am 2. Februar 2002 viel Verkehr gehabt habe, und zwar so viel wie noch nie (act. 3.5, S. 3 Mitte). In der Berufungsantwort führt er weiter aus, er wisse, dass schon bald nach dem Autobahnende regelmässig Kolonnen entstehen würden, jedenfalls bei hohem Verkehrsaufkommen, wie dies am 2. Februar 2002 der Fall gewesen sei (Berufungsantwort, S. 9 f.).