Es ist unter diesen Umständen ohne Weiteres möglich, dass F. den Blick zurück ihres Mannes als Reaktion auf ihre Äusserung verstand und auch so schilderte, obwohl G. sich in diesem Moment ohnehin nach hinten wandte. Zwischen den Aussagen der Zeugen besteht somit diesbezüglich keine Unstimmigkeit. Bezüglich dem Zeitpunkt, in welchem die Zeugen die Nummer auf dem Kontrollschild erkannt und aufgeschrieben haben, ist festzuhalten, dass dieser in dem Sinne irrelevant ist, als die Zeugen den Wagen, der sie rechts überholt hat, nach dem Überholmanöver nie gänzlich aus den Augen verloren haben. Dies hat F. in der polizeilichen Befragung vom 2. Februar 2002 klar ausgesagt (act.