G. wiederum habe ausgesagt, er habe nach hinten zu seiner Tochter auf dem Rücksitz geblickt und dabei den nahe auffahrenden Wagen gesehen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich diese scheinbare Unstimmigkeit zum einen auf ein eindeutiges Detail bezieht und dass sie zum andern leicht durch das genaue Studium der Aussagen der Zeugen aufgelöst werden kann. Der Zeuge G. hat nämlich in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 13