Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten sind die Aussagen von F. auch in diesem Punkt ohne Weiteres glaubhaft. Der Berufungsbeklagte macht sodann geltend, es gebe einen weiteren Widerspruch zwischen der Aussage von F. und jener ihres Mannes, da F. ausgesagt habe, sie habe ihrem Mann gesagt, ein Fahrzeug fahre sehr nahe auf, worauf ihr Mann nach hinten geblickt habe. G. wiederum habe ausgesagt, er habe nach hinten zu seiner Tochter auf dem Rücksitz geblickt und dabei den nahe auffahrenden Wagen gesehen.