3.2, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von G. vom 30. Mai 2002, act. 3.7, S. 3 oben; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von F. vom 30. Mai 2002, act. 3.8, S. 3 oben) und des Berufungsbeklagten ergibt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Mai 2002, act. 3.5, S. 2 unten), weshalb das Überholen eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Und zweifellos hatte F. auch von ihrem Platz auf dem Fahrersitz die Möglichkeit, den Fahrer des anderen Wagens zu sehen, auch wenn sie etwas weiter weg sass als ihr Mann. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten sind die Aussagen von F. auch in diesem Punkt ohne Weiteres glaubhaft.