Dazu ist festzuhalten, dass zum einen die Autobahn A13 auf der fraglichen Strecke geradeaus führt und zum andern auch ein kurzer Blick genügen kann, um das Gesicht eines Menschen zu erkennen. Auch wenn sich F. als Fahrerin primär auf den Verkehr konzentrieren musste, war es für sie ohne Zweifel möglich, unter den gegebenen Umständen einen oder gar ein paar wenige kurze Blicke nach rechts zum Fahrer des anderen Wagens zu werfen, zumal dieser andere Wagen nicht viel schneller als ihr eigener Wagen fuhr, wie sich aus den Aussagen der Zeugen (polizeiliche Einvernahme von G. vom 2. Februar 2002, act. 3.2, S. 2 unten;