Sie war sich bezüglich der Farbe des anderen Wagens also durchaus sicher. Richtigerweise hat F. auch erkannt, dass sich im überholenden Wagen vier Personen befunden haben und dass der Berufungsbeklagte eine Sehbrille trug. Der Berufungsbeklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, F. habe nach eigenen Angaben die Brille gesehen, als das andere Fahrzeug sie rechts überholt habe. Dies sei aber gar nicht möglich, da sie sich als Lenkerin habe auf den Verkehr konzentrieren müssen und zudem weiter weg gesessen sei als ihr Mann.