3.10, und Fotoblatt, act. 3.11). Es ergibt sich nun aus den Befragungen der Zeugin ganz klar und unmissverständlich, dass sie mit ihren Aussagen darauf hinweisen wollte, dass das Überholmanöver zwischen den beiden Überkopfsignalen stattgefunden hatte. F. hat dies in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 30. Mai 2002 sehr deutlich gemacht, indem sie aussagte, sie habe im Bereich der 100 km/h-Tafel die Lichter des hinter ihr fahrenden Fahrzeuges im Rückspiegel nicht mehr sehen können; kurz darauf sei das Fahrzeug nach rechts ausgeschert, an ihnen vorbeigefahren und wieder auf die linke Fahrspur zurückgekehrt;