a) Zunächst zu den Unstimmigkeiten, die der Berufungsbeklagte in den Aussagen der Zeugin F. ausgemacht haben will. In einem ersten Punkt macht er geltend, sie habe ausgesagt, das Überholmanöver habe zwischen den zwei 100 km/h- Tafeln stattgefunden. Tatsächlich gebe es aber nur eine 100 km/h-Tafel. Den Akten kann entnommen werden, dass es auf der fraglichen Strecke nur eine 100 km/h- Tafel gibt. Diese ist beim ersten Überkopfsignal platziert. Das nächste auf dieses Überkopfsignal folgende Signal befindet sich kurz vor der Trennung der beiden Fahrspuren. Auch dabei handelt es sich um ein Überkopfsignal (vgl. Übersichts- /Massskizze, act. 3.10, und Fotoblatt, act. 3.11).