wiederholt. Alle diese Gesichtspunkte sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen. 4. Der Berufungsbeklagte hat nun sowohl in seiner Berufungsantwort als auch vor Schranken des Gerichts auf einige Unstimmigkeiten in den Aussagen der Zeugen hingewiesen und will daraus ableiten, dass diese nicht verlässlich seien. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob diese behaupteten Unstimmigkeiten die Aussagen der Zeugen zu erschüttern vermögen.