Die Aussagen lassen sich leicht nachvollziehen und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Zeugen eine ihnen bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollten, zumal mit den damit zusammenhängenden Einvernahmen erhebliche Umtriebe entstehen. Überdies haben sie kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sie absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollten. Schliesslich haben sie beide ihre Aussagen auch als Zeugen und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB 11